Österreichischer Touristenklub

Der B-Mitgliedsbeitrag

Für folgende Mitglieder gilt der reduzierte Beitrag:

  1. Der Junior von dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Vereinsjahr bis einschließlich des Vereinsjahres, in dem er das 25. Lebensjahr vollendet.
  2. Wer bereits 10 Jahre ununterbrochen A-Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, frühestens ab dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Vereinsjahr.
  3. Der Pensionist ab dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Vereinsjahr ohne Rücksicht auf die Dauer seiner bisherigen Mitgliedschaft.
  4. Wer zu Beginn des Vereinsjahres das 65. Lebensjahr vollendet hat, ohne Rücksicht auf eine Berufstätigkeit oder die Dauer seiner bisherigen Mitgliedschaft.
  5. Der Ehegatte eines Vollmitglieds (der Lebensgefährte eines Vollmitglieds) bei gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamem Bezug der "Österreichischen Touristenzeitung".
  6. Der überlebende Ehegatte (der überlebende Lebensgefährte) eines Vollmitglieds, wenn er schon vor dessen Tod den B-Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
  7. Der frühere Ehegatte eines Vollmitglieds nach Scheidung, Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe (der frühere Lebensgefährte eines Vollmitglieds nach Auflösung der Lebensgemeinschaft), wenn er zuvor schon mindestens 10 Jahre den B-Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
  8. Wer dem Bergrettungsdienst angehört und im aktiven Einsatz steht.
  9. Wer eine mehr als 50%ige Minderung der Erwerbstätigkeit nachweist.
  10. Wer Arbeitslosigkeit nachweist (Antrag muß jährlich erneuert werden).
  11. Wer Studentenschaft ohne Einkommen nachweist (Antrag muß jährlich erneuert werden).
  12. Wem die Vergünstigung der Entrichtung des B-Mitgliedsbeitrages wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, allenfalls auf bestimmte Zeit, durch Beschluß des Ausschusses eines Teilverbandes des Gesamtvereins gewährt wurde.
  13. Alleinerzieher/innen mit einem oder mehreren unversorgten Kindern bis 18 Jahren.

Die Vergünstigung des B-Mitgliedsbeitrags gebührt auf Antrag. Die erforderlichen Nachweise sind beizustellen.

Der Familienbeitrag

... gilt für Eltern mit mindestens 1 Kind. Diese Begünstigung endet mit dem 18. Lebensjahr des Kindes; sie gebührt darüber hinaus, wenn das Kind nachweislich über kein eigenes Einkommen verfügt, längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.